Volle Solidarität mit Zahnmedizinischen und Medizinischen Fachangestellten!

Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) unterstützt die Aktionen “MFA am Limit” und“ZFA im Nebel”. Damit bekundet die KZBV ausdrücklich ihre uneingeschränkte Solidarität mit Medizinischen und Zahnmedizinischen Fachangestellten. Die Protestkampagne des Verbandes medizinischer Fachberufe hat das erklärte Ziel, sich für die öffentliche und finanzielle Wertschätzung des Engagements von ZFA und MFA während der andauernden Pandemie einzusetzen.

Dr. Wolfgang Eßer, Vorsitzender des Vorstandes der KZBV: “Nicht erst seit Beginn von Corona stehen mehr als 200.000 ZFA und mehr als 400.000 MFA gemeinsam mit Zahnärzten und Ärzten in der ersten Reihe der ambulanten Versorgung. Dabei zählen ZFA zu den Berufsgruppen mit dem höchsten Expositionsrisiko im Zusammenhang mit Covid-19. Sie arbeiten in der Behandlungsassistenz, in der Parodontitis-Therapie, bei chirurgischen Eingriffen und in der Prophylaxe direkt am Patienten. Die Arbeitsbelastung ist durch verstärkte Hygiene- und Arbeitsschutzmaßnahmen deutlich gestiegen, der Stressfaktor durch die Pandemie, viele Terminverschiebungen und das veränderte Patientenverhalten sehr hoch. ZFA sind an der Seite der Zahnärzteschaft der Garant für die ambulante zahnärztliche Versorgung und wie die MFA unverzichtbar, werden von der Öffentlichkeit und der Politik aber ganz offensichtlich nicht gesehen.”

Gleichwohl hätten sich die Praxisteams den enormen Herausforderungen jederzeit hochprofessionell, verantwortungs-bewusst und aufopferungsvoll gestellt, betonte Eßer. “Ohne die ZFA hätten Zahnärztinnen und Zahnärzte Millionen von Patienten in diesen schwierigen Zeiten bei weitem nicht so gut betreuen können.” Nur mit dem vorbildlichen Engagement der Teams sei es möglich gewesen, die vertragszahnärztliche Versorgung in Deutschland Tag für Tag aufrechtzuerhalten.

Enttäuscht zeigte sich Eßer daher über die Ablehnung eines Corona-Sonderbonus für ZFA und MFA durch das Bundesministerium für Gesundheit Anfang Januar: “Es ist unverständlich, dass dieser unermüdliche Einsatz seitens der Politik nicht seine verdiente Wertschätzung erfährt. ZFA und MFA arbeiten pandemiebedingt häufig an, mitunter jenseits der Belastungsgrenze. Es ist höchste Zeit, dass das nicht nur als Lippenbekenntnis, sondern auch finanziell anerkannt wird! Wir fordern einmal mehr, dass dieses besondere Engagement mit einem angemessenen Sonderbonus gewürdigt wird.” Andere Gesundheitsberufe – etwa in der Pflege, in Krankenhäusern oder Heimen – hätten bereits mehrfach zu Recht eine solche Anerkennung erhalten. “Warum unser Praxispersonal nicht genauso gewürdigt wird, ist nicht nachvollziehbar. Das ist auch eine Frage des Respekts, den sich die neue Bundesregierung besonders auf die Fahne geschrieben hat”, sagte Eßer.

Bereits im August 2020 hatte sich die Zahnärzteschaft gemeinsam mit den Ärzten und dem Verband medizinischer Fachberufe e.V. in einem offenen Brief an den damaligen Gesundheitsminister Jens Spahn für einen Sonderbonus für ZFA und MFA eingesetzt.

Quelle: KZBV – Kai Fortelka – Tel: 030 28 01 79 27 – E-Mail: presse@kzbv.de

Mehr Geld für Zahnmedizinische Fachangestellte

Ab Januar 2020 erhöhen sich die Tarifgehälter für Zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA) in Hamburg, Hessen, im Saarland und in Westfalen-Lippe in den ersten drei Berufsjahren um 152,50 Euro und im 4. bis 6. Berufsjahr um 133,00 Euro. Je nach Berufsjahrgruppe betragen die weiteren Steigerungen zwischen 3,8 und 4,8 Prozent (Laufzeit 18 Monate). In einer zweiten Stufe werden die Gehälter bis zum 15. Berufsjahr ab dem 01.07.2021 um linear 3 Prozent angehoben (Laufzeit 12 Monate). Für die höheren Berufsjahrgruppen wurden differenzierte Regelungen vereinbart.

Um jeweils 70 Euro steigen die monatlichen Ausbildungsvergütungen und betragen ab Jahresbeginn 2020 im 1. Ausbildungsjahr 870 Euro, im 2. Ausbildungsjahr 910 Euro und im 3. Ausbildungsjahr 970 Euro.

Auf dieses Ergebnis hatten sich die Tarifpartner – der Verband medizinischer Fachberufe e.V. für ZFA und die Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen für Zahnmedizinische Fachangestellte/Zahnarzthelfer/innen (AAZ) – am 27. November in Hamburg geeinigt. Nach Ablauf der Erklärungsfrist ohne Widerspruch ist der neue Tarifvertrag gültig und steht mit allen Gehaltstabellen auf www.vmf-online.de/zfa-tarife sowie www.zahnaerzte-wl.de zum Download bereit.

„Es ist uns gelungen, die Interessen unserer Praxen bzgl. einer moderaten Kostensteigerung, weil bspw. der GOZ-Punktwert seit 30 Jahren nicht erhöht wurde, mit der – auch pekuniär – notwendigen Attraktivität- und Imagesteigerung unseres ZFA-Berufs zusammen zu bringen, erläuterte Hans-Joachim Beier, Vorsitzender der AAZ. „Die Laufzeit von 2,5 Jahren gibt den Praxen Planungssicherheit; die prozentual durchschnittliche Erhöhung von 3 Prozent p. a. ist noch vertretbar.“

„Mit diesem Abschluss haben wir bei den Anfangsgehältern einen Bruttostundenlohn von 12,09 Euro erzielt“, erklärt Carmen Gandila, Verhandlungsführerin im Verband medizinischer Fachberufe e.V. „Dieser deutliche Sprung ist wichtig, um dem Beruf wieder Attraktivität zu verschaffen. Denn der Fachkräftemangel ist extrem.“ Gleichzeitig appelliert die Tarifexpertin an die ZFA, durch entsprechende Aufstiegsfortbildungen die Basis für höhere Tätigkeitsgruppen zu legen, und so Zuschläge von 7,5 Prozent, 17,5 Prozent, 25 Prozent und 30 Prozent auf die Tätigkeitsgruppe I zu erhalten.

Der Verband medizinischer Fachberufe e.V. vertritt als unabhängige Gewerkschaft die Interessen von Medizinischen, Zahnmedizinischen und Tiermedizinischen Fachangestellten sowie angestellten Zahntechniker/innen. Der Tarifpartner für ZFA – die AAZ – vertritt Zahnärzte/innen als Arbeitgeber aus den Kammerbereichen Hamburg, Hessen, Saarland und Westfalen-Lippe.

Quelle: Verband medizinischer Fachberufe e.V., Pressemitteilung vom 16.01.2021

Information der Redaktion: Für Berlin und Brandenburg gelten diese Tariferträge nicht.

Zahnmedizinischer Stammtisch Berlin

Der Zahnmedizinische Stammtisch Berlin ist eine Veranstaltung des Verbands der Zahnärztinnen und Zahnärzte von Berlin und findet in der Regel an jedem zweiten Dienstag im Monat statt. Seit 2021 bieten wir den Stammtisch nicht nur in Präsenz im Clubhaus der Berliner-Bären e.V. (Göschenstr. 7-9 13437 Berlin) sondern auch in Online-Version statt. So kann die Kollegenschaft ganz bequem nach der Arbeit von zu Hause aus den vielfältigen Themen rund um die Zahnmedizin beiwohnen. Dabei ist die Bezeichnung “Stammtisch” eventuell etwas eingrenzend, da wir eher mit vielen verschiedenen Dozenten eine Fortbildungsplattform schaffen wollen.

Für 2022 stehen viele verschiedene Themen auf der Agenda, so dass für jeden/jede im Berufsstand etwas dabei sein dürfte. Damit Sie sich rechtzeitig auf die Fortbildungen einstellen können, erhalten hiermit die Vorankündigung der nächsten drei Termine:

8.Februar 2022 – 20 Uhr – Dr. Markus Heckner

Telematikinfrastruktur 2022

Wichtige Informationen zu aktuellen und in diesem Jahr noch an den Start gehenden TI-Anwendungen (KIM, eAU, ePA, eRezept, eHKP, eBonusheft)

 

15 März 2022 – 20 Uhr – Daniela Grass

Callcenter – zahnmedizinisch spezialisiert, kompetent und individuell

Eine “analoge” Alternative zu doctolib und co. und noch mehr

 

  1. April 2022 – 20 Uhr – RA Björn Papendorf

Einzelpraxis, Gemeinschaftspraxis, Praxisgemeinschaft oder MVZ?

Eine offene und kritische Betrachtung der aktuellen Situation

 

Anmeldung immer im Zeitraum vor dem nächsten zahnmedizinischen Stammtisch unter:                                  zahn-stamm@derverband.berlin

Zweite Änderungsverordnung der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Aktueller Hinweis

Der Senat hat am 11.01.2022 die Zweite Änderungsverordnung der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen. Diese tritt voraussichtlich am 15.01.2022 in Kraft. Bis dahin gilt die hier abgebildete Version.

 

Das aktuelle Thema Impfpflicht in der Zahnarztpraxis hat in den vergangenen Tagen und Wochen für sehr viel Unsicherheiten und Fragen gesorgt. Auch ich habe in meinem Praxisteam viel Aufklärungsarbeit durchführen müssen, bis alle einen Impftermin vereinbart haben.

Die Impfpflicht – eine politische Vorgabe an uns Zahnärztinnen und Zahnärzte – ist eine große Herausforderung für alle Zahnarztpraxen besonders in Zeiten des Fachkräftemangels. Ich möchte jedoch betonen, dass jede Person, die im medizinischen Bereich tätig ist, weiß, wie wichtig auch die Verantwortung gegenüber den uns anvertrauten Patientinnen und Patienten ist. Beobachtungen aus Nachbarländern, in denen die Impfpflicht bereits umgesetzt ist, zeigen, dass sich nach einer kleinen Übergangsfrist fast jeder des vorher ungeimpften Personals hat impfen lassen, da sie ansonsten in diesem schönen Beruf nicht weiterarbeiten können.

Sofern es Vorbehalte gibt: Bitte informieren Sie sich und Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, damit alle zu einer guten Lösung kommen; treten Sie bitte auch Falschinformationen mit Fakten entgegen. Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hat einen Fragenkatalog (FAQ) erstellt, in dem das Thema Impfpflicht in der Zahnarztpraxis arbeitsrechtlich erläutert und Fragen verständlich beantwortet werden. Alle berufsrelevanten Themen (Praxisführung, Arbeitsrecht, Ausbildung und vieles mehr) zum Thema Corona finden Sie wie gewohnt auch auf der Corona-Seite unserer Kammer-Webseite.
Quelle: ZÄK-Berlin

BZAEK und Bundesärztekammer entwickeln Mustercurriculum

Die Bundeszahnärztekammer hat in Zusammenarbeit mit der Ärztekammer ein Mustercurriculum zur Ärztliche Schulung für Zahnärztinnen und Zahnärzte zur praktischen
Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erarbeitet. Damit sind beide Organisationen dem Auftrag gemäß § 20b des Infektionsschutzgesetzes
(IfSG). Weitere Informationen erhalten Sie unter: Mustercurriculum.pdf (bzaek.de)

Durchführung von Covid-19-Schutzimpfungen durch Zahnärzte

Seit 12.12.2021 ist das geänderte Infektionsschutzgesetz in Kraft. Nach § 20b IfSG sind Zahnärzte berech-
tigt, CoronaSchutzimpfungen bei Personen, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, durchzuführen. Fol-
gende Voraussetzungen müssen u. a. erfüllt sein:

erfolgreiche Teilnahme an einer ärztlichen Schulung

geeignete Räumlichkeiten

Die Bundeszahnärztekammer und die Bundesärztekammer entwickeln bis zum 31. Dezember 2021 ein
Musterschulungskonzept für diese ärztlichen Schulungen. Zwecks Durchführung der Schulungen wenden
Sie sich bitte an die Zahnärztekammer Berlin.

Honorierung und Abrechnung

Details zur Honorierung sind noch nicht festgelegt. Die Abrechnung soll analog der AntigenSchnelltests
über die Kassenärztliche Vereinigung laufen.

Anbindung an die RKIImpfsurveillance

Voraussetzung für das Impfen ist die Teilnahme an der sog. „ImpfSurveillance“. Erforderlich ist die

tägliche Information an das Robert KochInstitut (RKI) über die Zahl der Impfungen, die Impfstoffe und die
Altersgruppen. Hierzu fehlen bislang noch Regelungen für zahnärztliche Praxen.

Haftpflichtversicherung

Alle Zahnärzte sind über ihre Berufshaftpflichtversicherung gegen Haftpflichtansprüche aus ihrer berufli-
chen Tätigkeit versichert. Impfen ist jedoch eine ärztliche, keine zahnärztliche Tätigkeit. Eine Reihe von Ver-
sicherungsunternehmen hat bereits bestätigt, dass mit der Einführung einer gesetzlichen Grundlage die
Impfung zu einer beruflichen Tätigkeit der Zahnärzte macht. Ob sämtliche Versicherungsunternehmen
diese Auslegung teilen, ist nicht bekannt. Um mögliche Lücken im Versicherungsschutz zu vermeiden, ist
daher anzuraten, vor Aufnahme der Impftätigkeit von der Versicherung eine schriftliche Bestätigung dar-
über einzufordern, dass der bestehende Versicherungsschutz auch eine Impftätigkeit umfasst.

Die gesetzliche Grundlage bringt keine Pflicht für Zahnarztpraxen mit sich, tatsächlich Covid19Schutz-
impfungen anzubieten. Die gesamte technische und organisatorische Infrastruktur wird voraussichtlich frü-
hestens im 2. Quartal 2022 gegeben sein. Insofern empfehlen wir allen Zahnarztpraxen, die sich sofort an
der Impfkampagne beteiligen wollen, nach erfolgreicher ärztlicher Schulung sich in einem Impfzentrum
oder bei einem niedergelassenen Arzt zu engagieren. – Quelle: RUNDSCHREIBEN 15/2021 KZV Berlin


Späte aber richtige Einsicht… Die KZBV zur Notbremse des BMG beim E-Rezept (KZBV Pressemitteilung)

– Einem Schreiben des Bundesministeriums für
Gesundheit (BMG) an die Gesellschafter der gematik zufolge wird die für den
1. Januar 2022 gesetzlich vorgegebene verpflichtende Einführung der
elektronischen Arzneimittelverordnung (E-Rezept) abgesagt. Demnach
sind die Ergebnisse bisheriger Tests unzureichend und die flächendeckende
technische Verfügbarkeit der Telematik-Anwendung bislang nicht erreicht.
Das E-Rezept soll zunächst weiter getestet werden, bevor es in der
Versorgung flächendeckend umgesetzt wird.
Dr. Karl-Georg Pochhammer, stellv. Vorsitzender des Vorstands der KZBV:
„Besser spät als nie! Wir begrüßen die richtige Einsicht des
Mehrheitsgesellschafters BMG außerordentlich. Mit dieser „Notbremse“
schließt sich die neue Spitze des Hauses noch rechtzeitig der vielfach und
gemeinsam eingebrachten Auffassung der übrigen gematik-Gesellschafter
an, zu denen auch die KZBV zählt. Für einen solchen Schritt hatten wir uns
immer wieder auf Arbeitsebene des BMG, mit entsprechenden
Beschlussvorschlägen in der Gesellschafterversammlung und auch
öffentlichkeitswirksam stark gemacht. Bisherige Feldtests in der Fokusregion
Berlin-Brandenburg waren auch nach der bundesweiten Ausdehnung bei
weitem nicht aussagekräftig genug. Das Risiko eines von Fehlern und Pannen
begleiteten Starts des E-Rezepts wäre völlig unkalkulierbar gewesen. Einen
sicheren Wirkbetrieb zum ursprünglichen Stichtag in zwei Wochen hätte
niemand garantieren können, der im Gesundheitssystem Verantwortung
trägt.“
Die Entscheidung sei auch ein Beitrag zu mehr Patientensicherheit in einer
Zeit, in der dem Gesundheitswesen pandemiebedingt die Überlastung droht:
„In Zahnarzt- und Arztpraxen werden täglich 2 Millionen Rezepte ausgestellt.
Fehlerhaft übermittelte Rezepte wären in einer besonders kritischen Phase
der Pandemie eine absehbare und völlig unnötige Zusatzbelastung für
Heilberufe und Apotheken gewesen.“ Die KZBV sprach sich erneut dafür aus,
die weitere Testung erst dann zu beenden, wenn diese nachweislich
erfolgreich war. Dafür müssten transparente Qualitätskriterien vorgesehen
werden, die nicht nur jeder Anbieter, sondern auch die gesamte Prozesskette
erfüllen muss. „Das E-Rezept darf erst nach erwiesener Praxistauglichkeit für
den Regelbetrieb in die Praxen kommen“, forderte Pochhammer.
Die auch nach dem Willen des BMG fortzusetzende und zu intensivierende
Testphase wird von der KZBV, die bereits bei ihren Vertreterversammlungen
entsprechende Beschlüsse gefasst hatte, aktiv unterstützt. „Wir rufen
Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung
Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Sie vertritt die Interessen von fast 63.000 Zahnärztinnen und Zahnärzten, die an der
vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmen. Vertragszahnärzte und in Praxen angestellte
Zahnärzte bilden eine der größten Facharztgruppen in Deutschland. Die KZBV ist die
Dachorganisation der 17 Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen) in den Bundesländern. Die
Aufgaben der KZBV und der KZVen resultieren aus den gesetzlichen Aufträgen im Vierten Kapitel
des Sozialgesetzbuches V (SGB V). Die KZBV ist stimmberechtigte Trägerinstitution im
Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA), dem wichtigsten Entscheidungsgremium der
gemeinsamen Selbstverwaltung. Zusammen mit den Körperschaften und Standesorganisationen von
Ärzten, Krankenhäusern und Krankenkassen gestaltet die KZBV im G-BA den Leistungskatalog der
gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) maßgeblich mit. In Deutschland sind rund 90 Prozent der
Bevölkerung gesetzlich krankenversichert. Das sind etwa 70 Millionen Menschen. Aktuelle
Informationen über zahnärztliche Themen erhalten Sie durch unseren regelmäßigen Newsletter unter
www.kzbv.de/newsletter.
Berufsstand und Hersteller zahnärztlicher Praxisverwaltungssysteme auf, sich
wie bereits jetzt schon in der Testregion Berlin-Brandenburg auch bundesweit
aktiv an den Tests zu beteiligen und so die Verlängerung der Testphase
sinnvoll zu nutzen“.
Unabhängig von der Verschiebung der Einführung des E-Rezepts können
Zahnarztpraxen bei der Einführung der elektronischen
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) und des E-Rezepts weiterhin und
auch nach dem 1. Januar bis auf Weiteres ein papiergebundenes Verfahren
nutzen:
 Die Arbeitsunfähigkeitsdaten können unter Verwendung der im PVS
hinterlegten Formulare bzw. über das entsprechende Stylesheet
ausgedruckt und über die Versicherten an die Krankenkasse
übermittelt werden.
 Für die Verordnungsdaten kann die Praxis das Arzneiverordnungsblatt
gemäß Anlage 14a zum BMV-Z (Muster 16) verwenden.
Die Übergangsfrist für die eAU, die am 31. Dezember endet, wird bislang
nicht verlängert. Deshalb sind Praxen grundsätzlich verpflichtet, die eAU zu
nutzen, wenn sie technisch dazu in der Lage sind. Wenn Praxen die
technischen Voraussetzungen nachweislich unverschuldet nicht herstellen
können, weil etwa notwendige Dienste und Komponenten nicht fehlerfrei
funktionieren, nicht lieferbar sind oder Updates für PVS noch nicht verfügbar
sind, sind Praxen solange von der Verpflichtung zur elektronischen
Ausstellung und Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung befreit,
bis die technischen Voraussetzungen gegeben sind. Dennoch sollten
Praxen aufgrund der unverändert geltenden Gesetzeslage zur
Einführung der Anwendungen zeitnah Updates für die PVS und den für
die eAU erforderlichen KIM-Dienst installieren, falls sie das bislang noch
nicht getan haben.
Weitere Informationen und kostenfreie Praxishilfen zur Einführung von
eAU, E-Rezept und KIM in Zahnarztpraxen können auf der Website der
KZBV abgerufen werden

3G in der Praxis

Mit Datum vom 12. Dezember 2021 ist das neue Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Kraft getreten. Für die Zahnarztpraxis wird durch diese Neuregelungen eine umfassende Testpflicht für das Praxispersonal und Besucher (nicht: Patientinnen und Patienten) eingeführt. Die wesentlichen Fragestellungen, die sich daraus ergeben, lassen sich den Fragen und Antworten Seiten der BZÄK entnehmen:

Fragen und Antworten zur 3G-Regel in der Zahnarztpraxis:

https://www.bzaek.de/berufsausuebung/sars-cov-2covid-19/3g-in-der-praxis.html

Geschäftsbericht der KZBV

Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) hat ihren Geschäftsbericht für den Zeitraum von Juli 2020 bis Juni 2021 vorgelegt. Auch in diesem Jahr wurde der Bericht als eine zentrale Kommunikationsplattform der KZBV inhaltlich und gestalterisch weiterentwickelt. Er legt in der vorliegenden Fassung über alle relevanten Themen der vertragszahnärztlichen Versorgung und Sicherstellung im Berichtsjahr umfassend Rechenschaft ab. Die PDF-Datei des aktuellen Geschäftsberichts der KZBV kann unter www.kzbv.de/gb2021 abgerufen oder der Bericht direkt am Bildschirm durchgeblättert werden. Die Bestellung von Print-Exemplaren ist in Kürze bei Bedarf unter www.kzbv.de/publikationen möglich.