Zweite Änderungsverordnung der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Aktueller Hinweis

Der Senat hat am 11.01.2022 die Zweite Änderungsverordnung der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen. Diese tritt voraussichtlich am 15.01.2022 in Kraft. Bis dahin gilt die hier abgebildete Version.

 

Das aktuelle Thema Impfpflicht in der Zahnarztpraxis hat in den vergangenen Tagen und Wochen für sehr viel Unsicherheiten und Fragen gesorgt. Auch ich habe in meinem Praxisteam viel Aufklärungsarbeit durchführen müssen, bis alle einen Impftermin vereinbart haben.

Die Impfpflicht – eine politische Vorgabe an uns Zahnärztinnen und Zahnärzte – ist eine große Herausforderung für alle Zahnarztpraxen besonders in Zeiten des Fachkräftemangels. Ich möchte jedoch betonen, dass jede Person, die im medizinischen Bereich tätig ist, weiß, wie wichtig auch die Verantwortung gegenüber den uns anvertrauten Patientinnen und Patienten ist. Beobachtungen aus Nachbarländern, in denen die Impfpflicht bereits umgesetzt ist, zeigen, dass sich nach einer kleinen Übergangsfrist fast jeder des vorher ungeimpften Personals hat impfen lassen, da sie ansonsten in diesem schönen Beruf nicht weiterarbeiten können.

Sofern es Vorbehalte gibt: Bitte informieren Sie sich und Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, damit alle zu einer guten Lösung kommen; treten Sie bitte auch Falschinformationen mit Fakten entgegen. Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hat einen Fragenkatalog (FAQ) erstellt, in dem das Thema Impfpflicht in der Zahnarztpraxis arbeitsrechtlich erläutert und Fragen verständlich beantwortet werden. Alle berufsrelevanten Themen (Praxisführung, Arbeitsrecht, Ausbildung und vieles mehr) zum Thema Corona finden Sie wie gewohnt auch auf der Corona-Seite unserer Kammer-Webseite.
Quelle: ZÄK-Berlin

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